Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) für Ärzte / Notärzte

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist eine Verordnung der Europäischen Union, mit der die Regeln zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch private Unternehmen und öffentliche Stellen EU-weit vereinheitlicht werden. Dadurch soll einerseits der Schutz personenbezogener Daten innerhalb der Europäischen Union sichergestellt, andererseits der freie Datenverkehr innerhalb des Europäischen Binnenmarktes gewährleistet werden (Quelle: Wikipedia)

Privatpatienten erhalten die Arztrechnung entweder vom Arzt direkt oder von einer ärztlichen oder gewerblichen Verrechnungsstelle. Nach der Rechtsprechung darf der Arzt der Verrechnungsstelle die Abrechnungsdaten seiner Privatpatienten nur dann übermitteln, wenn diese vorher eingewilligt haben(§ 4 Abs. 1 BDSG). Datenschutzrechtlich stellt die Weitergabe der Patientendaten je nach Vertragsgestaltung eine Datenverarbeitung im Auftrag (siehe 6.2) oder eine Datenübermittlung dar.

Kriterien für DSGVO-konforme Software und unser aktueller Stand der Entwicklung:

Kriterium Beschreibung
Zweckbindung Unternehmen dürfen Daten nur zweckgebunden erheben und verarbeiten.
Datenminimierung Das Prinzip der Datenminimierung fordert, dass Unternehmen so wenig Daten wie möglich erheben. Es gilt: So wenig wie möglich, soviel wie nötig. Es darf nicht mehr gesammelt werden, als für die Ausführung des Erhebungszwecks notwendig ist.
Transparenz Die Datenverarbeitung soll für die Betroffenen nachvollziehbar sein. Dies erfordert einerseits verständliche Datenschutzerklärungen, andererseits erhalten Nutzer mit den Neuerungen der DSGVO umfangreiche Rechte: Wie bisher müssen Unternehmen auf Anfrage mitteilen, welche Daten ihnen vorliegen und wie sie diese verwenden.
Vertraulichkeit Unternehmen haben dafür zu sorgen, dass sie die personenbezogenen Daten ihrer Kunden technisch und organisatorisch schützen – sei es vor unbefugter Verarbeitung oder Veränderung, vor Datendiebstahl oder Vernichtung.
Dokumentationspflicht Ein Schwerpunkt der Datenschutzgrundverordnung liegt auf der Rechenschaftspflicht von Unternehmen, auch Accountability genannt. Anders als bisher sind Unternehmen verpflichtet, die Datenschutz-Compliance durch eine hausinterne Dokumentation belegen zu können.
Privacy by Design Das Prinzip Privacy by Design bedeutet, dass Unternehmen bereits beim technischen Aufbau ihrer Geschäftsprozesse den Datenschutz berücksichtigen müssen. Sie dürfen Maßnahmen zum Datenschutz technisch nicht erst nachträglich (also zweitrangig) implementieren, sondern müssen sie bereits in der Erarbeitungsphase in den Arbeitsprozess integrieren. Produkte und Prozesse sollen also so konzipiert werden, dass sie mit möglichst wenig personenbezogenen Daten auskommen.
Privacy by Default Diese Vorschrift der Datenschutz-Grundverordnung schreibt vor, dass grundsätzlich die datenschutzfreundlichste Variante technisch voreingestellt sein muss. Das erspart es Verbrauchern, sich durch komplexe technische Einstellungen zu kämpfen, um Beschränkungen der Datenverarbeitung zu erwirken.
Löschung von Daten Personenbezogene Daten dürfen nur so lange gespeichert werden, wie es für den Zweck notwendig ist. Erlischt die Verarbeitungsbefugnis (etwa weil die Einwilligung widerrufen oder der Vertrag erfüllt wurde), müssen die Daten gelöscht werden.
Auskunftsrecht und Recht auf Löschung EU-Bürger haben das Recht, auf Anfrage zu erfahren, über welche ihrer Daten ein Unternehmen verfügt und wie es diese verwendet. Außerdem können Verbraucher bei Unternehmen einfordern, ihre Daten zu löschen.
Quelle: https://hosting.1und1.de/digitalguide/websites/online-recht/datenschutz-grundverordnung-regeln-fuer-unternehmen/

Aktueller Stand

Hier sehen Sie den aktuellen Fortschritt der Erfüllung

Zweckbindung 100%
Datenminimierung 100%
Transparenz 100%
Vertraulichkeit 100%
Dokumentationspflicht 100%
Privacy by Design 100%
Privacy by Default 100%
Löschung von Daten 100%
Auskunftsrecht und Recht auf Löschung 100%