Jede abgerechnete GOÄ-Ziffer bemisst sich nach einem Steigerungsfaktor von 1,0 (minimal), 2,3 (Regelhöchstsatz) oder 3,5 (Höchstsatz).  Soll ein höherer Satz als der Regelhöchstsatz (2,3) abgerechnet werden, ist dies nur mit speziellen Gründen zulässig. Diese müssen sich von den sonst vorliegenden Umständen klar unterscheiden.

Dennoch kann in Einzelfällen und mit einer für jede GOÄ-Ziffer angeführten Begründung ein maximaler Steigerungssatz abgerechnet werden. Hier eine Auswahl an Begründungen:

  • Hohes Lebensalter des Patienten
  • Adipositas
  • Abwehrhaltung / Spastik
  • Kreislaufinstabilität
  • Unruhe
  • Atypische Lokalisation
  • Atypie von Befund
  • Komplexe Differentialdiagnostik
  • Schockzustand
  • Polytraumatisierung