Gelegentlich kommt es vor, dass Privatpatienten im Notarztdienst behandelt werden. Hier gilt folgende Regelung:

Basistarifversicherte müssen vor Behandlungsbeginn Ärzte, Zahnärzte, Apotheken und Krankenhäuser darauf hinweisen hinweisen, dass sie im Basistarif versichert sind (§ 9 Abs. 5 MB/BT 2009). Dies erfolgt mittels eines vom Versicherer ausgestellten Ausweises oder einer elektronischen Gesundheitskarte.

Wird dies versäumt, so ist der Leistungserbringer berechnet, eine Honorarrechnung nach den Regelungen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bzw. Zahnärzte (GOZ) zu erstellen.

Der Versicherte hat in diesem Fall einen Teil der Arztrechnung selbst zu tragen. Zudem kann der Versicherer für jeden Rechnungsbeleg, bei dem der Nachweispflicht nicht nachgekommen wurde, einen Verwaltungskostenabschlag in Höhe von 5 EUR erheben (max. 50 EUR pro Jahr).

Der Nachweis über die Mitgliedschaft im Basistarif kann nicht im Nachhinein erfolgen.