Nach den geltenden EU-Bestimmungen und gemäß § 4 Nr. 14 und Nr. 16 UStG sind ärztliche Leistungen von der USt.-Pflicht befreit. Das gilt jedoch nur dann, wenn sie der medizinischen Betreuung von Personen durch das Diagnostizieren und Behandeln von Krankheiten oder anderen Gesundheitsstörungen dienen, wenn ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht und die Leistung der Linderung, Genesung und Gesunderhaltung des Menschen dient. Auch muss die Leistung einen direkten Einfluss auf den Gesundheitszustand des Patienten haben, medizinisch indiziert
und therapeutisch zielorientiert sein.

Jeder in Vollzeit oder nebenberuflich selbständig tätige Arzt gilt umsatzsteuerlich als Unternehmer. Maßgebend für die Selbständigkeit ist, dass er in eigenem Namen Leistungen an Dritte erbringt und hierfür ein Honorar oder Einnahmen bezieht.

Doch in der Regel erbringen Ärzte Leistungen, die von der Umsatzsteuer befreit sind. Die Vorschrift des § 4 Nr. 14 a des Umsatzsteuergesetzes befreit ausdrücklich alle Heilbehandlungen durch niedergelassene Ärzte von der Umsatzsteuer. Als Heilbehandlungen gelten alle therapeutisch indizierten Leistungen des Arztes, d. h. Leistungen, die der Vorbeugung, der Diagnose, der Behandlung und – soweit möglich – der Heilung von Krankheiten und Gesundheitsstörungen dienen. So jedenfalls definiert die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und des Europäischen Gerichtshofs den Begriff der umsatzsteuerfreien Heilbehandlung.

Unternehmer, die nur geringe Umsätze tätigen, werden als Kleinunternehmer eingestuft. Als Kleinunternehmer gelten Unternehmer, deren Umsatz im vorangegangenen Jahr einen Betrag von 17.500,00 € nicht überstiegen hat und deren Umsatz im laufenden Jahr 50.000,00 € voraussichtlich nicht übersteigen wird. Beide Voraussetzungen müssen gegeben sein.

Bei Beginn einer unternehmerischen Tätigkeit ist der voraussichtliche Umsatz im Kalenderjahr zu schätzen. Übersteigt dieser voraussichtlich nicht die Umsatzgrenze von 17.500,00 €, gilt der Unternehmer als Kleinunternehmer.

Nutzt der Unternehmer die Kleinunternehmerregelung, muss er auf seine Umsätze keine Umsatzsteuer erheben.

Quellen:

https://www.steuertipps.de/lexikon/k/kleinunternehmerregelung

http://dr-guenterberg.de/content/publikationen/2009/02_USt-Arzt-hp-Text.pdf