Die GOÄ Ziffer 56
56 – Verweilen, ohne Unterbrechung und ohne Erbringung anderer ärztlicher Leistungen wegen Erkrankung erforderlich , je angefangene halbe Stunde
Punkte | 180 |
1x Satz | 10,49 EUR |
2,3x Satz | 18,89 EUR |
3,5x Satz | 26,23 EUR |
Ausschlussziffern | Alle anderen Ziffern außer 833, 1022 |
Zusätzlich möglich | 833, 1022 |
Bemerkung | Neben der 56 sind keine weiteren Ziffern berechenbar
Evtl. Ziffer 833 prüfen (psychisch Kranker) Erst nach dem Verweilen von 30 Minuten berechenbar Nur berechenbar, wenn der Arzt ununterbrochen beim Patienten anwesend ist und ihn beobachtet Die Nr. 56 je angefangene halbe Stunde berechnet werden. Bei einem Verweilen von beispielsweise 85 Minuten kann diese dreimal berechnet werden. |
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