Die GOÄ Ziffer 56

56 – Verweilen, ohne Unterbrechung und ohne Erbringung anderer ärztlicher Leistungen wegen Erkrankung erforderlich , je angefangene halbe Stunde

Punkte 180
1x Satz 10,49 EUR
2,3x Satz 18,89 EUR
3,5x Satz 26,23 EUR
Ausschlussziffern Alle anderen Ziffern außer 833, 1022
Zusätzlich möglich 833, 1022
Bemerkung Neben der 56 sind keine weiteren Ziffern berechenbar

Evtl. Ziffer 833 prüfen (psychisch Kranker)

Erst nach dem Verweilen von 30 Minuten berechenbar

Nur berechenbar, wenn der Arzt ununterbrochen beim Patienten anwesend ist und ihn beobachtet

Die Nr. 56 je angefangene halbe Stunde berechnet werden. Bei einem Verweilen von beispielsweise 85 Minuten kann diese dreimal berechnet werden.

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