Wird eine Rechnung mit Word oder Excel erstellt – in dem Fall, in dem es sich nicht um eine bloße Vorlage handelt, die bei jeder Rechnung überschrieben wird, liegt eine elektronische Rechnung vor, die dem Grundsatz der Unveränderbarkeit unterliegt.

Lt. Textziffer 110 des BMF-Schreibens (v. 14.11.2014, IV A 4 – S 0316/13/10003) genügt die Ablage von digitalen Belegen in ein normales Dateisystem nicht den Anforderungen der GoBD.

Die Ablage der elektronischen Belege muss daher zwingend mit einem System erfolgen welches die Unveränderbarkeit und Historisierung garantiert.

Wird eine Word- oder Excel-Rechnung als solche in einem Datei-System gespeichert, gilt sie als elektronisches Dokument, welches unveränderbar abgespeichert werden muss. Auf den weiteren Weg der Verarbeitung – Versand per Post oder E-Mail – kommt es dann nicht mehr an.

Mebill bietet hier alle Voraussetzungen der Unveränderbarkeit und Historisierung an!

Quelle:
https://www.haufe.de/finance/buchfuehrung-kontierung/ist-die-rechnungsstellung-in-word-oder-excel-gobd-konform_186_391028.html
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/Datenzugriff_GDPdU/2014-11-14-GoBD.pdf;jsessionid=D660A4E3EA6E1D5D60952710F1B0359F?__blob=publicationFile&v=4